Am 15. April 2015 hatte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vorgestellt. Die Leitlinie sollte den Rahmen abstecken, in dem ein neuer Versuch (Referentenentwurf) eine Vorratsdatenspeicherung einzuführen, bleiben muss, um nicht wieder für ungültig erklärt zu werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 2. März 2010 (BVerfGE 125, 260) die Regelungen der §§ 113a und 113b TKG und auch § 100g Absatz 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, wegen Verstoßes gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für nichtig erklärt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 8. April 2014 die Richtlinie 2006/24/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54) für ungültig erklärt (verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, EuZW 2014, 459), weil sie die Grundrechte aus den Artikeln 7 und 8 der Grundrechtecharta der Europäischen Union in unverhältnismäßigem Umfang einschränkte.
Nun wurde ein erster Referentenentwurf (Stand 15.5.2015) eines "Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten" bekannt und auf netzpolitik.org veröffentlicht.
Laut Heise Newsticker soll ein Zugriff auch erlaubt sein, um beim Verdacht auf "mittels Telekommunikation begangene" Straftaten tätig werden zu können. Dies ist so nicht korrekt. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung den § 100g Absatz 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden dürfen, wegen Verstoßes gegen Artikel 10 Absatz 1 GG für nichtig erklärt.
Der Entwurf des § 100g Absatz 1 Satz 1 StPO sieht eine Verwendnung von Verkehrsdaten, die nach §113a bzw. § 113b TKG gespeichert wurden nicht mehr vor:
"(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer ...
2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,
so dürfen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. ..."
Dies ist also keine Ermächtigung für die Nutzung von Vorratsdaten. Dies ist in §109 Abs. 2 StPO geregelt. Über die dort aufgelisteten schweren Straftaten kann man sicherlich diskutieren. Aber die von Polizeivertretern immer wieder kolportierte "Beleidigung per E-Mail" ist jedenfalls nicht dabei.
Jedenfalls sind damit konkretere Vorstellungen der Bundesregierung zur erneuten Gestaltung der Vorratsdatenspeicherung "auf dem Markt". Nun kann die Diskussion über die Inhalte ernsthaft beginnen.