Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates haben den Plenum des Bundesrates empfohlen die Regeln für die Bestellpflicht eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu streichen. Damit würde eine seit vielen Jahren bestehende bewährte Regelung gekippt.
Die offensichtliche Unkenntnis über die Regelungen der DS-GVO hat ja bekannterweise ziemliche Blüten getrieben. Aber auch organisationen die es besser wissen sollten, versuchen sich an einer Schwächung des Datenschutzes. Der Branchenverband bitcom hat schon im Juli 2018 in einer Stellungnahme gefordert, die Grenze für die Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten von zehn Beschäftigte auf 250 Beschäftigte anzuheben. Diese Zahl 250 stammt übrigens aus einer EU-Definition für KMUs. Nach diese Definition sind über 99% aller Unternehmen in Deutschland KMUs.
Die wirtschaftspolitischen Vereinigungen, die der CDU, CSU, SPD und FDP nahestehen fordern sogar die völlige Abschaffung deutscher Regelungen zur Bestellpflicht eines Datenschutzbeaufttagten.
Die Bundesratsdrucksache ist nicht lesefreundlich, deshalb hier eine Synopse der vier unterschiedlich prioriiserten Ausschussvorschläge zur Änderung des § 38 Abs. 1 BDSG. Dabei hat Vorschlag 1 die höchste Priorität.
Die Abschaffung der Regelungen für die Bestellpflicht des Datenschutzbeauftragten ist der falsche Weg. Die (offensichtliche falsche) Wahrnehnung bei den Unternehmen war schon immer: wer keinen Datenschutzbeauftragten bestellen muss, für den gelten die Vorschriften der Datenschutzgesetze auch nicht. In Unternehmemn, die keinen Datenschutzbeauftargten haben, kümmert sich dann auch niemand mehr um den Datenschutz. Hier darf die Politik kein falsches Signal setzen.
Am 19. Oktober 2018 steht der "Entwurf des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)" als TOP 29 auf der Tagesordnung des Bundesrates.
Update: 1:0 für den Datenschutzbeauftragten; der Bundesrat ist in seiner Sitzung am 19.10.2018 dem Vorschlag der Ausschüsse nicht gefolgt und hat § 38 BDSG unverändert gelassen (Seite 377). Jetzt folgt die Behandlung des Gesetzes im Bundestag.