Das Bundeskabinet beschloss heute das umstrittene IT-Sicherheitsgesetz.
Die Synopse
(v3) wurde um diesen Beschluss erweitert.
Eine Synopse
(v1) der beiden Entwürfe (18.8.14 und 6.11.14) zum
IT-Sicherheitsgesetz sowie der derzeit geltene Fassungen der Gesetze (im
Wesentlichen das BSI-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz und das
Telemediengesetz), die geändern werden sollen.
Mit dem BSI-Gesetz soll im Bereich der Kritischen
Infrastruktur (das sind Wirtschaftsbereiche, die zum Funktionieren
unserer Gesellschaft unerlässlich sind, also Strom, Gas, Wasser,
Telekommunikation, Banken, Ernährung, Gesundheistversorgung usw.) die
IT-Sicherheit erhöhen, um diese Bereich gegen Cyberangriffe zu härten.
Leider verschiebt der Gesetzentwurf die genaue Definition der Kritischen
Infrastruktur in eine Verordnung (§ 2 Abs. 10 Nr. 2 des BSIG-E), die
wahrscheinlich erst nach dem Inkfrattreten des Gesetzes vorgelegt werden
wird.
Die Kompetenzen des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als zentrale
Meldestelle für IT-Sicherheitsvorfälle wird ausgebaut. Für die
Meldepflicht zeigen sich in der Wirtschaft erhebliche Bedenken.
Der Gesetzgeber täte gut daran hier einen "Rückkanal" zu eröffnen. Wer
Vorfälle meldet, erwirbt auch einen Anspruch auf Lagebilder und
Erkenntnisse, die auf Grund seiner Meldungen enstanden sind.
Unternehmen sollen Ansprechpartner als Kontaktstelle bei
Sicherheitsproblemen (§8b Abs. 3 BSIG-E) schaffen. Dies ist extrem
sinnvoll, wie jeder, der schon mal einem Unternehmen einen
Sicherheitsvorfall mitteilen wollte, bestätigen kann.
Das BSI erhält auch das Recht Software zu untersuchen und
Sicherheitslücken zu veröffentlichen (§7a BSIG-E).
Die Betreiber kritsicher Infrastukturen müssen angemessene
organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von
Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und
Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder
Prozesse treffen und sich entsprechend auditiren lassen (§8a BSIG-E).
Die Sicherheit der privaten IT der Bundesbürger soll auch erhöht werden.
Denn die Diensteanbiter (Provider) sollen die Nutzer darüber
informieren, wenn Störungen von den Datenverrabeitungssystemen der
Nutzer ausgehen. Soweit möglich sollen die Provider die Nutzer auf
angemessene, wirk same und zugängliche technische Mittel hinzuweisen,
mit denen die Nutzer diese Störungen erkennen und beseitigen können
(§109a Abs. 4 TKG-E).
Update vom 6.2.2015
In der 930. Sitzung am 6.2.2015 hat der Bundesrat eine Stellungnahme
zum IT-Sicherheitgesetz beschlossen. Die Synopse
(v4) zum IT-Sicherheitsgesetz wurde entsprechend aktuallisiert.
Die Vorwürfe mit dem IT-Sicherheitsgesetz würde eine kleine
Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür eingeführt, hat der
BUndesrat aufgegriffen und gesagt: "Gemäß § 100 Absatz 1 TKG-E
sollen Telekommunikationsanbieter die erweiterten Befugnisse erhalten,
Nutzungsdaten 'zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen
sowie von Missbrauch seiner für Zwecke seines Telemedienangebots
genutzten technischen Einrichtungen' zu erheben und zu verwenden. Bei
der damit eingeführten Speicherbefugnis handelt es sich im Kern um eine
weitreichende Vorratsdatenspeicherung, für die unter anderem das
Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof enge Grenzen
gesetzt haben. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Speicherung von
Informationen führt im Kern zu keiner Verbesserung der
Informationssicherheit, sondern könnte zu einer weiteren Gefahrenquelle
werden."